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Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 -1 ABR 19/10 und die Folgen:

Infolge der o.g. Entscheidung können sich für Leiharbeitnehmer weitere Lohnansprüche gegen den Entleiher ergeben. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch vorliegt, richtet sich nach den Vergütungen vergleichbarer Arbeitnehmer im Verleih-Betrieb. Darüber hinaus sind Ausschlussfristen und die Verjährung zu beachten.